Rechtliches
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen meiner psychotherapeutischen Arbeit.
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Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision
„In Ausbildung unter Supervision“ bedeutet, dass Psychotherapeut:innen im letzten Abschnitt ihrer offiziellen Psychotherapieausbildung stehen. Sie arbeiten bereits eigenständig mit Klient:innen, und jede therapeutische Arbeit wird von erfahrenen Lehrsupervisor:innen fachlich begleitet und reflektiert. Diese laufende Supervision stellt eine hohe therapeutische Qualität und eine professionelle Vorgehensweise sicher.
Für Klient:innen bietet Psychotherapie in Ausbildung unter Supervision eine qualifizierte, moderne und gut abgesicherte Begleitung. Da sich Therapeut:innen in dieser Phase noch in der Ausbildung befinden, können die Sitzungen nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden und müssen privat bezahlt werden.
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Verschwiegenheitspflicht
In Österreich unterliegen Psychotherapeut:innen gemäß § 15 Psychotherapiegesetz einer gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht. Alles, was Sie in der Therapie erzählen oder was über Sie bekannt wird, bleibt vertraulich und wird nicht an Dritte weitergegeben.
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Aussagepflicht
Strafprozess
Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Strafprozess sind Psychotherapeut:innen über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO).
Dies gilt trotz gültiger Entbindung durch Klient:innen/Patient:innen.
Zivilprozess, Obsorgeverfahren
Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Zivilprozess, wie auch im Obsorgeverfahren (Außerstreitverfahren), darf die Aussage nur verweigert werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht aufrecht ist (§ 321 Abs. 1 Z 3 ZPO bzw. § 35 AußStrG).
Dieser Ausssageverweigerungsgrund, also nicht aussagen zu können aufgrund aufrechter Verschwiegenheitspflicht, muss von den Psychotherapeut:innen selbst geltend gemacht werden.
Entbinden jedoch Klient:innen/Patient:innen ihre Psychotherapeut:innen gültig von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), sind auch Psychotherapeut:innen verpflichtet, auszusagen.