Rechtliches
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen meiner psychotherapeutischen Arbeit.
Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision
„In Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (bis 30.09.2026 "in Ausbildung unter Supervision") bedeutet, dass Psychotherapeut:innen im letzten Abschnitt ihrer offiziellen Psychotherapieausbildung stehen. Sie arbeiten bereits eigenständig mit Klient:innen, und jede therapeutische Arbeit wird von erfahrenen Lehrsupervisor:innen fachlich begleitet und reflektiert. Diese laufende Supervision stellt eine hohe therapeutische Qualität und eine professionelle Vorgehensweise sicher.
Für Klient:innen bietet Psychotherapie in Fachausbildung unter Lehrsupervision eine qualifizierte, moderne und gut abgesicherte Begleitung. Da sich Therapeut:innen in dieser Phase noch in der Ausbildung befinden, können die Sitzungen nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden und müssen privat bezahlt werden.
Verschwiegenheitspflicht
In Österreich unterliegen Psychotherapeut:innen gemäß § 15 Psychotherapiegesetz einer gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht. Alles, was Sie in der Therapie erzählen oder was über Sie bekannt wird, bleibt vertraulich und wird nicht an Dritte weitergegeben.
Aussagepflicht
Strafprozess
Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Strafprozess sind Psychotherapeut:innen über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO).
Dies gilt trotz gültiger Entbindung durch Klient:innen/Patient:innen.
Zivilprozess, Obsorgeverfahren
Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Zivilprozess, wie auch im Obsorgeverfahren (Außerstreitverfahren), darf die Aussage nur verweigert werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht aufrecht ist (§ 321 Abs. 1 Z 3 ZPO bzw. § 35 AußStrG).
Dieser Ausssageverweigerungsgrund, also nicht aussagen zu können aufgrund aufrechter Verschwiegenheitspflicht, muss von den Psychotherapeut:innen selbst geltend gemacht werden.
Entbinden jedoch Klient:innen/Patient:innen ihre Psychotherapeut:innen gültig von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), sind auch Psychotherapeut:innen verpflichtet, auszusagen.
Datenschutz
Siehe Seite Datenschutz.
